1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltung dieser Bedingungen
Für die gesamte Geschäftsbeziehung (Lieferungen und Leistungen, im Folgenden Lieferungen) einschließlich der zukünftigen zwischen der IT4REAL GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) und dem Kunden gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der jeweilige Dienstleistungsrahmenvertrag mit Anlagen in der jeweils gültigen Form. Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet.
Im Einzelvertrag werden die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen beschrieben und die Vereinbarungen hinsichtlich der Vergütung, Nebenkosten, Fälligkeiten, Dauer/Termine, Sachmittel sowie Arbeitsort getroffen. Für die Erbringung der Dienstleistung können durch den Auftragnehmer Dritte herangezogen werden.
Die nachfolgenden besonderen Bestimmungen in den Teilen 2) „Besondere Bestimmungen für den Hardwarevertrieb“ , 3) „Besondere Bestimmungen für IT-Dienstleistungen/ Beratung und Entwicklung sowie Projekten“ und 4) „Besondere Bestimmungen für den Pauschalsupport “ gelten zusätzlich und, falls und soweit Widersprüche auftreten, vorrangig zu den allgemeinen Bestimmung für die dort genannten Vertragstypen.
1.2 Vertragsabschluss, Schriftform
Angebote vom Auftragnehmer sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
An Bestellungen ist der Kunde für die Dauer von 3 Wochen gebunden, gerechnet ab Eingang der Bestellung beim Auftragnehmer. Als Annahmeerklärung seitens des Auftragnehmers gelten wahlweise die schriftliche Auftragsbestätigung, die Rechnung oder die Lieferung der Ware.
Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Schriftformerfordernissen.
1.3 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückhaltungsrecht
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Bankkonto vom Auftragnehmer maßgeblich.
Auch wenn ein Zahlungsziel vereinbart wurde, kann der Auftragnehmer die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Kunden eingetreten ist oder eine solche aufgrund objektiver Umstände für die Zukunft erwartet wird.
Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden. Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nicht möglich.
Soweit kein Festpreis vereinbart ist, werden alle Lieferungen – Arbeitsstunden, Reisezeiten sowie sonstige Leistungen einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten – nach Aufwand gemäß der vereinbarten Preise und Konditionen nach Anlage 3 des jeweils aktuellen Dienstleistungsrahmenvertrags beziehungsweise der im schriftlichen Angebot des Auftragnehmers aufgeführten Preise und Konditionen in Rechnung gestellt.
Preisänderungen in Anlage 3 des Dienstleistungsrahmenvertrags müssen durch den Auftragnehmer schriftlich angezeigt werden.
Alle Rechnungen sind ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Etwaig anfallende Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Auftragnehmers und dem jeweiligen Einsatzort des Kunden bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Kunden. Der Kunde kann den dort getroffenen Feststellungen nur binnen zwei Wochen schriftlich widersprechen.
Kommt der Vertragspartner des Auftragnehmers mit Zahlungen in Verzug, so fallen Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank an. Falls der Auftragnehmer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist dieser berechtigt diesen geltend zu machen.
Im Falle eines Dienstleistungsvertrages sind angegebene Aufwandsschätzungen und daraus ableitbare Preisvolumen unverbindlich, solange es sich nicht ausdrücklich um einen Festpreisvertrag handelt. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen und unter Einbeziehung von Erfahrungswerten durchgeführten Bewertung des erforderlichen Leistungsumfanges.
Stellt der Auftragnehmer im Verlauf der Leistungserbringung fest, dass vorab festgesetzte Mengenansätze bzw. Preisvolumina überschritten werden, wird dieser den Kunden darüber informieren und die Ursachen sowie mögliche zusätzliche Kosten besprechen. Die Überschreitung der Mengenansätze bzw. Preisvolumina erfolgt nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden.
Können vereinbarte und terminierte Leistungen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so werden die Warte- /Ausfallzeiten in Höhe der betroffenen Leistungskontingente trotzdem in Rechnung gestellt.
Soweit der Auftragnehmer die von Warte- /Ausfallzeiten betroffenen Mitarbeiter anderweitig einsetzt, reduziert sich der Anspruch auf Vergütung um den anderweitig erzielten Erlös.
1.4 Schutzrechte, Schutzrechtsverletzungen
Schutzrechte des Auftragnehmers oder Dritter sind durch den Kunden zu beachten, und zwar auch dann, wenn Nutzungsrechte übertragen wurden.
Vom Auftragnehmer gelieferte Produkte, die nicht nach speziellen Anforderungen des Kunden erstellt worden sind, sind frei von Schutzrechten Dritter, die die Nutzung einschränken oder ausschließen.
Wenn der Auftragnehmer nach speziellen Anforderungen des Kunden Produkte erstellt oder Handlungen vornimmt, so stellt uns der Kunde von Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen frei.
Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer von Schutzrechtsbehauptungen Dritter unverzüglich in Kenntnis zu setzen und, soweit erforderlich, die Rechtsverteidigung auf Kosten und Weisung des Auftragnehmers durchzuführen. Bei Schutzrechtsbehauptungen Dritter betreffend vom Auftragnehmer gemäß b) gelieferter Produkte, ist der Auftragnehmer nach freier Wahlberechtigt, (1) Änderungen der gelieferten Hardware und Software – auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware – auf eigene Kosten durchzuführen, (2) die gelieferte Hardware oder Software durch gleichwertige Hardware oder Software zu ersetzen, die keine Schutzrechte verletzt, (3) eine entsprechende Lizenz für den Kunden zu beschaffen oder (4) die gelieferte Hardware oder Software zurückzunehmen und dem Käufer den Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.
1.5 Geheimhaltung, Datenschutz
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Angelegenheiten der anderen Partei, die aus oder im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur Erbringung vertragsgemäßer Zwecke zu verwenden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt weiter für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages bestehen.
1.6 Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware bleibt daneben bis zur Bezahlung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum des Auftragnehmers. Das Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers erfasst schließlich auch ihre zukünftig gegen den Kunden entstehenden Forderungen.
Solange der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers gilt, sind die gelieferten Waren von dem Kunden gegen Verlust, Wertminderung, Feuer, Diebstahl, Transportgefahr sowie sonstige Schäden zu versichern.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften an der Vorbehaltsware durch den Kunden sind ausgeschlossen.
Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche einschließlich einer etwaigen Kontokorrentsaldoforderung an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sind bei dem Kunden die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag gegeben, gilt die Ermächtigung zur Veräußerung nur, wenn der Erlös aus der Weiterveräußerung auf ein besonderes Konto gezahlt wird. Der Kunde ist im Übrigen bis zum Widerruf des Auftragnehmers zur Einziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Auftragnehmer darf von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht nachkommt oder ihm Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. In diesen Fällen kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an den Auftragnehmer abgetretene Forderungen bei dem Kunden eingehenden Gelder sind bis zu Höhe aller gesicherten Forderungen treuhänderisch entgegenzunehmen und sofort an den Auftragnehmer auszukehren.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist dem Auftragnehmer die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag seitens des Auftragnehmers bedarf. Entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
1.7 Haftung
Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen und vom Auftragnehmer aufnehmen zu lassen, so dass der Auftragnehmer möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden Schadensminderung betreiben kann. Eine Verletzung dieser Obliegenheit des Kunden führt zur Haftungsfreistellung des Auftragnehmers.
Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (s. aber c)); in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer beruhen (s. aber d) und e).
Soweit auf Seiten des Auftragnehmers grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung des Auftragnehmers auf die Höhe des von der Versicherung des Auftragnehmers abgedeckten Schadens begrenzt. Die Deckungssumme der Versicherung kann dem Kunden auf Wunsch mitgeteilt werden. Wünscht der Kunde eine Erhöhung der Deckungssumme, so ist der Auftragnehmer hierzu bereit, sofern der Kunde die mit einer Erhöhung der Deckungssumme verbundene Prämienerhöhung trägt.
In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers– mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit –auf den vertragstypischen, für den Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Deckungssumme der Versicherung des Auftragnehmers. Die Deckungssumme der Versicherung kann dem Kunden auf Wunsch mitgeteilt werden. Eine Erhöhung der Deckungssumme ist möglich, sofern der Kunde die damit verbundene Prämienerhöhung trägt.
Sofern durch Fahrlässigkeit des Auftragnehmers Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit von Personen entstehen, ist die Haftung begrenzt auf die Deckungssumme der Versicherung des Auftragnehmers. Die Deckungssumme der Versicherung kann dem Kunden auf Wunsch mitgeteilt werden. Eine Erhöhung der Deckungssumme ist möglich, sofern der Kunde die damit verbundene Prämienerhöhung trägt.
Schadensersatzansprüche des Kunden bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers d) und e) sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch den Auftragnehmer oder deren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in b) bis f) gelten auch für die Haftung des Auftragnehmers für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in b) bis g) gelten nicht, soweit nach zwingenden Normen des anwendbaren Produkthaftungsrechts für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.
Ein Mitverschulden des Kunden, z.B. unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehlern oder eine unzureichende Datensicherung sind diesem anzurechnen. Für eine ordnungsgemäße Datensicherung ist der Kunde verantwortlich.
1.8 Mitarbeiterschutz, Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, weder unmittelbar noch mittelbar Mitarbeiter des Auftragnehmers oder von ihm eingesetzte Dritte abzuwerben und direkte Vertragsbeziehungen zu ihnen zu begründen.
Das Abwerbeverbot gilt mit Vertragsunterzeichnung des Dienstleistungsrahmenvertrags und für die Dauer von einem Jahr ab Beendigung des Vertrages.
Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, so zahlt er in jedem Falle der Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,- Euro. Das Recht, Schadenersatz oder/und Unterlassung zu verlangen bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadenersatz angerechnet.
1.9 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aachen, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).
Eine Klageerhebung vor einem ordentlichen Gericht ist erst nach dem Ablauf des Schlichtungsverfahrens zulässig.
1.10 Änderungsverfahren
Während der Laufzeit eines Einzelvertrages können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen sowohl in Bezug auf verschiedene Entwicklungsabschnitte als auch in Bezug auf den zeitlichen Verlauf oder in sonstiger Weise vorschlagen.
Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Kunden wird der Auftragnehmer innerhalb von zehn Kalendertagen schriftlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf diesen Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, des Mehraufwands sowie der Neuregelung von Fristen. Der Kunde hat innerhalb einer weiteren Frist von fünf Kalendertagen dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag aufrechterhalten oder den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will.
Soweit die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann der Auftragnehmer den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.
Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftragnehmer wird der Kunde innerhalb von 10 Kalendertagen mitteilen, ob er der Änderung zustimmt. Solange die Zustimmung durch den Kunden nicht vorliegt, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt oder auf schriftliche Anweisung des Kunden ganz oder teilweise unterbrochen.
Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Änderungen dieser Bedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
2 Besondere Bestimmungen für den Hardwarevertrieb
2.1 Liefertermin, Abnahme, Lieferung
Liefertermine und -fristen sind ca.-Termine. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
Der Kunde hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
Liefer- und Leistungsverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb des Auftragnehmers oder dessen Vorlieferanten vor. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind in diesem Falle ausgeschlossen.
2.2 Versand und Gefahrübergang
Die Lieferung von Waren erfolgt an den Kunden zu dem im Angebot definierten Konditionen. Offensichtliche Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Kunden auf der Frachtquittung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu vermerken. Darüber hinaus sind sie dem Auftragnehmer und dem Transporteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Kunden nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an den Auftragnehmer. Zug um Zug gegen Zahlung dieses Kaufpreises tritt der Auftragnehmer hiermit alle Ansprüche gegenüber Dritten, die aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes bei Transport entstehen, an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an.
2.3 Ausfuhrkontrollbestimmungen
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass von ihm verkaufte Geräte unter Umständen neben deutschen Ausfuhrbeschränkungen auch Ausfuhrbeschränkungen der USA unterliegen. Will der Kunde die vom Auftragnehmer gelieferten Geräte weiterveräußern, so ist er verpflichtet, zu klären, inwieweit die Geräte Ausfuhrbeschränkungen unterliegen und ggf. die für eine Veräußerung der Geräte erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen einzuholen. Eine Haftung des Auftragnehmers ist insoweit ausgeschlossen.
2.4 Preise und Preisänderung
Die Preise gelten zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung geltenden Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Verzollung, Verpackung etc. sind vom Kunden zu tragen, sofern dies nicht anderweitig in der Auftragsbestätigung genannt wurde.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise nachträglich angemessen anzupassen, wenn sich die Kostenfaktoren für die Ware oder für sonstige vereinbarte Leistungen nicht nur unerheblich erhöhen. In diesem Fall kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
2.5 Qualität und Mängel (Neuware und Leistungen)
Leistungsbeschreibungen sowie Angaben über die Beschaffenheit der Lieferung dienen der Spezifikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Dritten oder des Auftragnehmers sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produkt- bzw. Leistungsspezifikation, es sei denn, der Auftragnehmer trifft eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Mängelansprüche des Kunden bei fehlerhafter Ware und mangelhafter Leistung beschränken sich grundsätzlich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungs-/Nacherfüllungsanspruch. Das Wahlrecht liegt hier beim Auftragnehmer. Dieser ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen/Nacherfüllungen vorzunehmen, mindestens jedoch drei. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung bzw. Nacherfüllung fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung/Leistung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Kunden nicht unzumutbar ist. Falls die spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht werden, hat der Kunde nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich zugesichert sind oder die Übernahme der Lieferung unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist.
Sachmängelansprüche für mangelhafte Ware verjähren ein Jahr nach Ablieferung, Mängelansprüche für Werkleistungen verjähren ein Jahr nach Abnahme der Leistungen. Erstellt der Auftragnehmer unkörperliche Werke (z.B. ein Gutachten oder eine Individualsoftware) beginnt die Verjährungsfrist von einem Jahr mit der Kenntnis des Kunden von dem Mangel; spätestens zwei Jahre nach Abnahme des unkörperlichen Werkes sind Mängelansprüche des Kunden jedoch verjährt.
Die in d) genannten Fristen gelten nicht, (1) soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, (2) bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Seitens des Auftragnehmers, (3) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie (4) in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Sieht die Auftragsbestätigung vom Auftragnehmer eine längere Verjährungsfrist vor, verjähren diese Ansprüche mit Ablauf der genannten Frist. Sogenannte „Garantiefristen“ sind Gewährleistungsfristen. Sachmängelansprüche für erbrachte Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen/Nacherfüllungen verjähren in drei Monaten nach Abschluss der Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Nacherfüllung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist.
Wird der Gegenstand einer Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der Niederlassung des Kunden verbracht und erhöhen sich hierdurch die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- oder Arbeitskosten, so sind diese vom Auftragnehmer nicht zu tragen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Verbringung des Gegenstandes der Lieferung seinem bestimmungsgemäßen und mit dem Kunden vereinbarten Gebrauch entspricht.
Für Schadensersatzansprüche gilt im 1.7 „Haftung“. Weitergehende oder andere als die in2.5 „Qualität und Mängel (Neuware und Leistungen)“ geregelten Ansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
2.6 Qualität und Mängel bei gebrauchten Geräten
Sofern der Kunde vom Auftragnehmer gebrauchte Geräte erwirbt, sind Sachmängelansprüche des Kunden gegen diesen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt im Übrigen 1.7 „Haftung“.Weitergehende oder andere als die in 2.6 „Qualität und Mängel bei gebrauchten Geräten“ geregelten Ansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer aus dem Verkauf gebrauchter Geräte sind ausgeschlossen.